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  • Antragsberechtigt: Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, deren Geschäft aufgrund der staatlichen Anordnung untersagt ist.
  • Höhe: 75% des Umsatzes im November 2019 für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Für größere Unternehmen werden niedrigere Fördersätze gelten. 
  • Anderweitig für den Förderzeitraum – den Monat November – erhaltene Hilfen wie Kurzarbeitergeld und/oder Überbrückungshilfe werden angerechnet. 
  • Auch junge Unternehmen, den nach November 2019 gegründet haben, sind grundsätzlich antragsberechtigt. Der Referenzmonat wird dann der Oktober 2020 sein. 

Eine erste FAQ-Liste zu dem neuen Förderprogramm finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH.

  

Antworten gibt es dort u.a. zu der Frage, inwieweit indirekt betroffene Unternehmen gefördert werden können. 

Zudem finden Solo-Selbstständige dort den Hinweis, dass für diese ein direkter Antragsweg (ohne Steuerberater) offen steht. In diesen Fällen beträgt die Förderhöchstgrenze 5.000€ (bei Vorliegen der sonstigen Antragsvoraussetzungen). 

Für Umsätze (z.B. durch Abhol- und Bringdienste in der Gastronomie), die trotz Schließung erzielt werden, soll möglichst nicht angerechnet werden. 

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